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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von

Hofmann-Drehschiebermotoren

Blümgesgrundstrasse 8,

63571 Gelnhausen

 

 

I.          Geltung

 

  1. Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden oder auch in andere Produkte eingebaut werden. In derartigen Fällen sind wir zum Rücktritt des Vertrags berechtigt, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchergüterkaufs (§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen.




II.         Angebote und Bestellungen

1.         Alle Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigungen verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.         Bei einer Auftragsstornierung sind wir berechtigt, 20% des Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Alle schon geleisteten Arbeiten an dem stornierten Auftrag werden nach Aufwand zusätzlich abgerechnet. Betragen die geleisteten Arbeiten mehr als 66% des Auftragsvolumens, so entfallen die 20%.

3.         Eingesandte Muster, Daten sowie Zeichnungen werden nur einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt und nur nach schriftlicher Aufforderung zurückgesandt. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht nicht.

 

 

III.        Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

 

 

 

IV.        Preisstellung

 

1.         Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.         Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.

 


V.         Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 


VI.
        Lieferzeit

1.         Die im Angebot angegebene Lieferzeit gilt ab dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und/oder Bezahlung etwaiger Anzahlungen. Diese Lieferzeit wird nach bestem Ermessen kalkuliert, ist aber unverbindlich. Bei nachträglicher Änderung am Auftragsvolumen verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Liefer- bzw- Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin Versandbereitschaft melden.

 

2.         Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsabschluß nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Ausfall, Unterbrechung oder Störung von Datenverarbeitungsanlagen und –leitungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf), die trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, maximal um zwei Monate. Wird aus gleichem Grund die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.

2.         Ist eine Lieferung im Verzug, so ist unter allen Umständen eine vom Auftraggeber entsprechende Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 2 Wochen, bei fertig gestellter Ware mindestens 5 Werktage. Ein Haftungsanspruch wegen nicht eingehaltener Lieferfristen wird grundsätzlich ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

 


VII.       Rücktrittsrecht

1.         Entstehen nach Vertragsabschluß Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers so kann die Leistung oder die Lieferung verweigert werden, bis die Zahlung oder eine Sicherheit für die Zahlung gewährleistet ist.

 

2.         Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenten Grund vom Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens bzw. einer anderweitigen Vereinbarung als entgangenen Gewinn 15% des Nettokaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, daß kein oder nur geringer Schaden entstanden ist. 

VIII.      Zahlungsbedingungen


1.         Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

3.         Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


4.         Die Zahlung durch Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung, wobei dem Vertragspartner Diskontspesen belastet werden. Das Zurückhalten irgendwelcher Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, ist unzulässig.

 

 

IX.        Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.



X.         Eigentumsvorbehalt

 

1.         Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält. Der Vertragspartner ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Der tatsächliche Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltware wird nach Verrechnung auf unsere Ansprüche und nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten auf die Forderungen gegen den Vertragspartner gutgeschrieben. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.

 

2.         Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

 

3.         Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

4.         Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

5.         Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 


XI.        Haftung bei Mängeln

1.         Für Lebensdauer und/oder Leistung des Endproduktes, das aufgrund unserer technischen Dokumentation/Produktion entsteht, kann keine Garantie übernommen werden. Die technische Dokumentation bezieht sich auf Erstellung und Lieferung von Daten/ Zeichnungen/ Skizzen/ Bildern. Die technische Produktion bezieht sich auf Erstellung und Lieferung von Prototypen/ Prototypenwerkzeuge/ Formwerkzeuge/ Spritzgußteile/ Druckgußteile/ Stanz-, Zieh-, Drückteile/ Meß- und Prüfvorrichtungen/ Kaliber/ Gesenke/ Erodierteile/ Drehteile/ Frästeile.

2.         Gelieferte Ware ist sofort bei Erhalt zu überprüfen. Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen angezeigt werden. Anschließend findet keine Mängelhaftung mehr statt. Berechtigte Mängel werden schnellstens behoben. Hierzu ist jedoch eine angemessene Nachfrist zu setzen.


3.         Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


4.         Werden Eingriffe oder Änderungen an der Lieferung, gleich welcher Art, ohne unsere Einwilligung vorgenommen, befreit uns diese von unseren Garantie und Gewährleistungsverpflichtungen.

 

5.         Eine Haftung für Folgeschäden (Sachschäden bzw. gesundheitliche Schäden an Personen), die durch die Benutzung unserer technischen Dokumentationen/Produktion entstehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Fehlern und Mängeln in unseren technischen Dokumentationen (masslich und konstruktiv), Produktionen (masslich) besteht ein Ersatzanspruch nur auf Lieferung neuer berichtigter Dokumentationen/Produktionen.

 

6.         Bei Mängeln, die auf fehlerhafte Vorgaben/Dokumentationen des Vertragspartners zurückzuführen sind, entsteht kein Ersatzanspruch. Weitergehende Forderungen sind nicht zulässig. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben des Vertragspartners nicht verpflichtet.

 

7.         Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

 

8.         Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


9.         Wir können die Vergütung unseres Aufwands nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, daß die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist.

 

 

XII.       Schutzrechte

1.         Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr, daß bei Übergabe von zum Angebot oder Auftrag gehörenden Daten, Zeichnungen oder Muster die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Vertragspartner  hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung oder Leistung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörenden Schutzrechts untersagt, so sind wir auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwands zu verlangen.

 

2.         Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte für alle von uns erstellten technischen Dokumentationen und Produkte verbleiben mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen bei uns und gehen mit Lieferung nicht auf den Vertragspartner über. Eine Weiterverwendung dieser Dokumentation ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, uns überlassen. Unsere technischen Dokumentationen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

XIII.      Umgang mit Daten

 

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, daß wir die zur Verfügung gestellten Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, speichern und verwerten. Der Vertragspartner erklärt sich außerdem damit einverstanden, daß wir Daten an ihn auch über das World Wide Web (Internet) übersenden, ohne Verschlüsselungsmethoden anzuwenden, auch wenn die Vertraulichkeit der Daten dadurch nicht gewährleistet ist. Andere Vereinbarungen gelten nur, wenn           - 5 - der Vertragspartner ausdrücklich eine andere Weisung für den Datenversand erteilt. Wir sind berechtigt, Daten, die uns zur Verfügung gestellt worden sind, sechs Monate nach Auftragsabwicklung zu löschen.

 

 

XIV.     Werkzeuge

 

Sofern nichts anderes vereinbart, bleiben Werkzeuge, Einrichtungen, Formen u.ä., die zur Durchführung des Auftrags benötigt oder angefertigt werden, unser Eigentum und in unserem Besitz.

 

 

XV.      Sonstiges

 

1.         Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2.         Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Landgericht Hanau.

 

3.         Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

4.         Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.



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